Begriffe
Die nachfolgenden Begriffsdefinitionen stammen aus der Ausstellungsdokumentation "Palliative Care – leben bis zuletzt", welche im Jahr 2004 von palliative care - NETZWERK ZH/SH organisiert wurde.
Palliative Care
Die palliative Medizin, Pflege und Begleitung umfasst alle medizinischen Behandlungen und pflegerischen Interventionen sowie die psychische, soziale und spirituelle Unterstützung kranker Menschen, die an einer fortschreitenden, unheilbaren Erkrankung leiden. Ihr Ziel besteht darin, Leiden zu lindern und die bestmögliche Lebensqualität der bzw. des Kranken und seiner bzw. ihrer Angehörigen zu sichern.
Leistungen im Sinne von Palliative Care
Palliaitve Care kann nur von einem interdisziplinären Team umfassend angeboten werden. Denn das Ziel besteht darin, einerseits das körperliche Wohlbefinden der Patienten auf einem hohen Niveau zu erhalten und ihre psychischen Leiden zu lindern, anderseits aber auch die sozialen Beziehungen zu unterstützen und den persönlichen Glauben ausleben zu lassen. Die Behandlungen von Palliative Care werden grundsätzlich nicht in der Absicht ausgeführt, den Tod herbeizuführen. Allerdings werden aber auch keine Massnahmen getroffen, um das Leben unbedingt zu verlängern.
Sterbebegleitung
Sterbebegleitung heisst, einem Menschen in seiner letzten Lebensphase beizustehen und ihn nicht alleine zu lassen. Es gilt, "da" zu sein, Spannungen oder auch Stille auszuhalten, Gespräche anzubieten und Wünsche zu erfüllen. Sterbebegleitung kann sowohl von Berufspersonen als auch von Laien übernommen werden. Es ist ein Teil von Palliative Care.
Sterbehilfe
Dieser vage, undifferenzierte Begriff wird verwendet, um unterschiedliche Massnahmen oder deren Unterlassung bei der Begleitung von Sterbenden zu beschreiben.
Therapeutischer Übereifer
Eine Haltung, die den Einsatz aller diagnostischen und therapeutischen Mittel umfasst, um eine Person am Leben zu erhalten. Auf die momentane, lebensgeschichtliche, klinische, soziale oder kulturelle Situationen des Patienten wird keine Rücksicht genommen.
"Erlaubter Tod"
Das Konzept des "erlaubten Todes" (nach Roy und Rapin, 1995), bezieht sich auf die übereinstimmende Haltung von Patient, Angehörigen, Ärzten und Pflegenden, dem Prozess eines natürlichen Todes nicht entgegenzuwirken. Dabei wird jedoch alles getan, was ethisch und rechtlich zulässig ist, um dem Patienten zu ermöglichen, frei von Schmerzen und in Frieden zu sterben.
Verkürzt eine Massnahmen, die primär schmerzlindernd wirkt die Sterbenszeit, dann unterstützt sie den "erlaubten Tod" und ist zulässig. Man spricht in diesem Fall von "indirekt aktiver Sterbehilfe".
Passive Sterbehilfe
Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf die Einleitung lebensverängernder Massnahmen bzw. das Absetzen solcher Massnahmen bei Schwerstkranken. Diese Form der Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen.
Ärztliche Beihilfe zum Selbstmord/Freitodbegleitung/assistierter Suizid
Der Freitod von Schwerkranken ist für eine grosse Zahl von gesunden und kranken Menschen eher eine tröstliche Vorstellung als eine wirkliche Handlungsoption. Nur sehr wenige wählen letztlich diesen Weg.
Der Freitod ist keine strafbare Handlung. Nach schweizerischem Recht (anders als in gewissen umliegenden Ländern) ist auch die Freitodhilfe nicht strafbar, wenn sie nicht aus eigennützigen Motiven geleistet wird. Die Hilfestellungen von Organisationen wie Exit oder Dignitas sind also nicht strafbar. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Selbstmord – wie jeder "aussergewöhnliche Todesfall" – polizeilich abgeklärt werden muss.
Euthanasie; aktive Sterbehilfe
Euthanasie, auch direkte aktive Sterbehilfe genannt, ist die Tötung eines Menschen zur Verkürzung seines Leidens. Sowohl auf Wunsch als auch ohne Wunsch des Kranken ist aktive Sterbehilfe strafbar.
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